AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
KENTRO Projekt
Kasinostr. 66
52066 Aachen
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsparteien
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge über Planungs und Beratungsleistungen, die der Auftragnehmer mit seinen Auftraggebern schließt.
- Diese AGB gelten gegenüber allen Auftraggebern, die Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind und Verbrauch sind.
- Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
- Diese AGB gelten auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass jeweils erneut auf sie hingewiesen werden muss.
§ 2 Vertragsgrundlagen und Rangfolge
- Vertragsgrundlagen sind, in nachfolgender Rangfolge:
- der individuell geschlossene Ingenieur-/Architektenvertrag bzw. das vom Auftraggeber freigegebene Angebot,
- Anlagen wie Leistungsbeschreibungen, Protokolle, Termin und Kostenpläne,
- die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils gültigen Fassung, soweit anwendbar,
- diese AGB.
- Individuelle, schriftlich getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB im Zweifel vor.
§ 3 Leistungsumfang
- Der Auftragnehmer erbringt Planungs, Beratungs und ggf. Überwachungsleistungen im Bereich Bau, TGA, Energie, Brandschutz o.Ä. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Vertrag/Angebot und den dort genannten Anlagen.
- Soweit die HOAI anwendbar ist, richten sich Grundleistungen, besondere Leistungen und Leistungsphasen nach dem jeweils vereinbarten Leistungsbild und den Leistungsphasen nach HOAI. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungsphasen bzw. besondere Leistungen sind nicht geschuldet und gesondert zu vergüten.
- Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte, dem Stand der Technik entsprechende Planungsleistung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen oder baulichen Erfolg (z.B. Einhaltung bestimmter Kosten oder Energiekennwerte), sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sämtliche zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere:
- Projektziele, Budgetvorgaben und funktionale Anforderungen,
- Bestandsunterlagen (Pläne, Gutachten, Vermessungsunterlagen etc.),
- Angaben zu Grundstücks und Eigentumsverhältnissen,
- fristgerechte Entscheidungen zu vorgelegten Planungsvarianten.
- Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen richtig, vollständig, genehmigt und frei von Rechten Dritter sind.
- Verzögerungen oder Mehrkosten, die auf verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen zu dessen Lasten. Fristen verlängern sich angemessen.
- Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner als Projektverantwortlichen.
§ 5 Vergütung, HOAI, Nebenkosten
- Die Vergütung richtet sich nach der im Vertrag/Angebot getroffenen Honorarvereinbarung.
- Soweit HOAI-Leistungen vereinbart sind, dient die HOAI 2021 als Grundlage der Honorarermittlung; die dort vorgesehenen Honorartafeln stellen seit 2021 nur noch Orientierungswerte dar, die Honorare können vertraglich frei vereinbart werden.
- Wird für HOAIrelevante Leistungen keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen, gilt das übliche Honorar nach HOAI bzw. ein ortsübliches, angemessenes Honorar als vereinbart.
- Nicht von der HOAI erfasste Leistungen (z.B. besondere Beratungen, Variantenstudien, Wirtschaftlichkeitsanalysen, Fördermittelberatung, BIMKoordination) werden nach gesonderter Honorarvereinbarung oder nach den aktuell gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers abgerechnet.
- Nebenkosten (z.B. Plot und Reproduktionskosten, besondere Versandkosten, Reisen außerhalb des üblichen Tätigkeitsbereichs, Vergabekosten, behördliche Gebühren, projektbezogene Software/Lizenzkosten) werden zusätzlich nach Aufwand vergütet, sofern im Angebot nicht anders geregelt.
- Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 6 Zahlungsbedingungen, Abschlagszahlungen, Verzug
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt bzw. nach abgeschlossenen Leistungsphasen zu stellen.
- Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Bei Verträgen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
- Außerdem kann der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug nach Mahnung sämtliche weiteren Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückbehalten und die Bearbeitung nur gegen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen fortführen. Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
- Änderungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss, geänderte behördliche Vorgaben oder erst nachträglich erkannte Abweichungen/Fehler in den vom Auftraggeber gelieferten Unterlagen führen zu Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen.
- Leistungsänderungen und Zusatzleistungen sind vor Ausführung schriftlich zu vereinbaren. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Anpassung der Vergütung und der Termine.
- Beginnt der Auftragnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers ausnahmsweise bereits vor schriftlicher Vereinbarung mit der Ausführung geänderter Leistungen, gilt hierfür ein angemessenes, übliches Honorar als vereinbart.
§ 8 Termine, Fristen, höhere Gewalt
- Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
- Verbindliche Termine setzen voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt und Zulieferungen Dritter (Gutachter, Prüfingenieure, Behörden etc.) rechtzeitig erfolgen.
- Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse, Streik, Krieg, Pandemien, erhebliche ITStörungen, behördliche Verzögerungen) sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verlängern Fristen angemessen.
- Schadensersatz wegen Verzuges schuldet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von § 11.
§ 9 Abnahme der Leistungen
- Soweit die Leistungen des Auftragnehmers werkvertraglicher Natur sind, sind sie durch den Auftraggeber abzunehmen. Die Abnahme kann nach Leistungsphasen oder abgeschlossenen Teilleistungen erfolgen.
- Nach Fertigstellung einer (Teil)Leistung kann der Auftragnehmer die Abnahme schriftlich verlangen. Der Auftraggeber hat die (Teil)Leistung innerhalb von 14 Kalendertagen zu prüfen und die Abnahme zu erklären oder wesentliche Mängel schriftlich zu rügen.
- Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Erklärung und nutzt der Auftraggeber die Leistung weiterhin bestimmungsgemäß (z.B. als Grundlage für weitere Planungsschritte oder Ausschreibungen), gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Auftragnehmer auf diese Rechtsfolge im Abnahmeverlangen hingewiesen hat (fiktive Abnahme).
- Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 10 Mängel, Gewährleistung
- Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB), soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt und rechtlich zulässig ist.
- Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
- Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber Minderung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder nach Maßgabe von § 11 Schadensersatz geltend machen.
- Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen an den Planungsunterlagen vornimmt und der Mangel hierauf beruht.
§ 11 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.
- Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
- Die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Vermögensschäden wird je Schadensfall auf die Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung begrenzt. Die jeweilige Deckungssumme teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Wunsch mit.
- Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle sowie Datenverluste ist – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.
- Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
§ 12 Berufshaftpflichtversicherung
- Der Auftragnehmer unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung mit branchenüblichen Deckungssummen für Personen, Sach und Vermögensschäden.
- Verlangt der Auftraggeber höhere Deckungssummen, trägt er die dadurch entstehenden Mehrprämien.
§ 13 Urheberrechte und Nutzungsrechte
- An sämtlichen vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, BIMDaten, Leistungsverzeichnisse, Berichte etc.) stehen dem Auftragnehmer die urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu, soweit diese schutzfähig sind.
- Der Auftraggeber erhält – vorbehaltlich vollständiger Zahlung des Honorars – ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Unterlagen zum vertraglich vereinbarten Zweck und ausschließlich für das konkret bezeichnete Projekt/Grundstück.
- Eine Nutzung für andere Projekte, spätere Umbauten oder Erweiterungen sowie die Weitergabe an Dritte zu anderen Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers und ist gesondert zu vergüten.
- Urhebervermerke, Logos und Kennzeichnungen des Auftragnehmers dürfen nicht entfernt werden.
§ 14 Einsatz von Dritten, digitalen Systemen und KITools
- Der Auftragnehmer darf für die Leistungserbringung geeignete Nachunternehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzen und bleibt Auftragnehmer im Verhältnis zum Auftraggeber.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, digitale Systeme, automatisierte Auswertungen und KIgestützte Tools zu nutzen. Er schuldet in jedem Fall eine fachlich überprüfte, verantwortete Planungsleistung.
- Der Auftraggeber sorgt für die erforderlichen Zugänge zu Projektplattformen, BIMSystemen oder sonstigen KollaborationsTools, soweit diese von ihm oder Dritten vorgegeben werden.
§ 15 Vertraulichkeit und Datenschutz
- Beide Parteien behandeln alle im Rahmen des Projekts erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrages.
- Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
- Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 16 Vertragsdauer und Kündigung
- Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
- Der Auftraggeber kann den Vertrag nach § 648 BGB bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu, abzüglich dessen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
- Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits erbrachte Leistungen abzurechnen und darüber hinaus den nach § 648 BGB vermuteten Anteil für den noch nicht erbrachten Teil der Leistungen geltend zu machen, soweit der Auftraggeber keinen geringeren Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nachweist.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
§ 17 Werbliche Nutzung anonymisierter Projektdaten
- Mit der Auftragserteilung stimmt der Auftraggeber zu, dass der Auftragnehmer Fotos, Berechnungen, Darstellungen sowie sonstige im Rahmen des Auftrags entstehende Inhalte in anonymisierter Form für eigene Präsentations-, Referenz- und Werbezwecke nutzen darf. Eine personenbezogene oder rückverfolgbare Veröffentlichung erfolgt nicht. Der Auftraggeber kann der Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
§ 18 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG).
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahekommt.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
Stand: Dezember 2025